0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

In der Vorläufervorschrift des bis zum 31.12.1996 geltenden § 1543 d RVO war die Pflicht des behandelnden Arztes geregelt, dem Träger der Unfallversicherung Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten zu erteilen. Die Vorschrift regelte darüber hinaus den Gebührenanspruch des Arztes sowie eine Ordnungswidrigkeit für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener, verspäteter, falscher oder unvollständiger Auskünfte.

Demgegenüber ist § 201 – anders aber § 203 Abs. 1 Satz 1 – nicht mehr bußgeldbewehrt (vgl. § 209). Die Auskunftspflicht ist jedoch weiterhin mit möglichen Sanktionen durch die Standesvereinigung bewehrt, etwa den Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 28.9.2006, L 4 KA 3/06).

Die am 1.1.1997 in Kraft getretene Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren durch den 11. Ausschuss des Deutschen Bundestages gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich erweitert und präzisiert worden (BT-Drs. 13/4754 S. 122, 123; vgl. zur Begründung BT-Drs. 13/4853 S. 22).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbZRVerbG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 1 Satz 1 durch die Einschübe "nach einem Versicherungsfall" und "Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der" der Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert.

Durch Art. 5 Nr. 1a und 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden die Überschrift und Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert. Durch die Änderung wird die in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits weitgehend erfolgte Gleichstellung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten mit Ärzten und Zahnärzten bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung auch im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung nachvollzogen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für den Fall des Vorliegens einer Heilbehandlung nach § 34 enthält § 201 die gesetzlichen Grundlagen der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind. Hiervon zu unterscheiden sind die von einer Heilbehandlung nach § 34 unabhängigen Auskunftspflichten (§ 203) und die verdachtsabhängige Verpflichtung zur Anzeige von Berufskrankheiten (§ 202). Hinsichtlich der Regelungen in § 201 und § 203 besteht der wesentliche Unterschied darin, dass zum einen die Auskunftspflichten nach § 201 weiter gehen, weil sie auch nichtmedizinische Auskünfte zum Versicherungsfall beinhalten, und andererseits eine Meldung nach § 201 nicht erst auf Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger zu erfolgen hat (anders in § 203 und auch in § 100 SGB X).

2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligung an einer Heilbehandlung nach § 34

 

Rz. 3

Heilbehandlung nach § 34: Die Unfallversicherungsträger haben für die Durchführung der Heilbehandlung nach § 34 umfassende Möglichkeiten zur Festlegung von Behandlungsstandards und Verfahrensabläufen. Sie können etwa die von den Ärzten und Krankenhäusern benötigten Qualifikationsvoraussetzungen in fachlicher Hinsicht sowie betreffend die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können außerdem nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

Andererseits besteht nach § 34 Abs. 2 ein Anspruch von Ärzten und Krankenhäusern auf Zulassung zur Teilnahme an der Heilbehandlung, wenn die von den Unfallversicherungsträgern festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden (hierzu BSGE 97 S. 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1).

Liegt die Zulassung zur Teilnahme an der Heilbehandlung nach § 34 vor, erwachsen hieraus die in § 201 geregelten besonderen Auskunftspflichten. Die Voraussetzung dafür, dass in den Regelungen der Unfallversicherungsträger auch besondere Dokumentations- und Mitteilungspflichten geregelt werden können, findet sich in § 201.

 

Rz. 4

Nach § 34 Abs. 3 schließen die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluss dieser Verträge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen. Liegt das Einverständnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor, ist die Vorgehensweise regelmäßig als unbedenklich an...

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