Rz. 6

Der Einschub "nach einem Versicherungsfall" durch das ArbZRVerbG v. 21.12.2008 soll der einschränkenden Klarstellung dienen und im Übrigen eine korrespondierende Vorschrift zu (dem insoweit ebenfalls zum 1.1.2009 geänderten) § 199 darstellen.

Die Beteiligung an einer Heilbehandlung nach § 34 ist prinzipiell unabhängig davon, ob der Arzt zu Beginn oder im Verlauf der Behandlung von einer Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers ausgeht; entscheidend ist, dass der Arzt seine Entscheidung als nach § 34 zur Heilbehandlung zugelassener Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut getroffen hat. Dies führt zu folgenden Fallkonstellationen:

  1. Liegt ein Versicherungsfall vor und nimmt der Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers zutreffend an, ist die Vorschrift ohne weiteres anwendbar.
  2. Verneint der Arzt oder der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut die Leistungspflicht zu Unrecht, ist § 201 ebenfalls anwendbar, weil nach Zulassung des Arztes zum Heilverfahren nach § 34 und dem objektiven Vorliegen der Voraussetzungen für ein Heilverfahren nach § 34 ebenfalls vom Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten in dieser Eigenschaft eine entsprechende Entscheidung vorlag und die Behandlung als Heilbehandlung nach § 34 zu qualifizieren ist. Die subjektive Auffassung des Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, ein Versicherungsfall liege nicht vor, ist insofern unerheblich. Dies muss auch deswegen gelten, weil in diesem Fall von Anfang an eine entsprechende Dokumentation sowohl im Interesse des Unfallversicherungsträgers als auch des Versicherten zu erfolgen hat. In dieser Konstellation erhält Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine besondere Bedeutung, weil der behandelnde Arzt oder Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut nach dem Gesetzeszweck dieser Vorschrift im Zusammenspiel mit Satz 1 der Vorschrift auch die Daten zu speichern und zu übermitteln hat, die für seine Entscheidung maßgeblich waren, keine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen.
  3. Anderes gilt in dem zweiten vom Gesetz nicht eindeutig geregelten Fall, wenn ein Versicherungsfall nicht vorliegt, und der Arzt einen solchen (zunächst) zu Unrecht annimmt. Solange das Fehlen der Voraussetzungen eines Versicherungsfalles nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein muss, gilt § 201; danach ist nur noch die eingeschränkte Auskunftspflicht nach § 203 einschlägig. Abs. 1 Satz 2 ist hier von besonderer Bedeutung und unmittelbar anwendbar, wonach der Arzt oder Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut seine Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Versicherungsfalls dokumentieren und dem Unfallversicherungsträger übermitteln muss.
  4. Es versteht sich von selbst, dass bei der zutreffenden Einschätzung des Arztes, ein Versicherungsfall liege nicht vor, von Beginn an nur § 203 einschlägig ist.
 

Rz. 7

Aus der Formulierung "nach einem Versicherungsfall" folgt des Weiteren, dass Auskünfte zu früheren Behandlungen oder aus anderen Gründen (etwa: Hausarzt) immer nur auf Anfrage und unter den engeren Voraussetzungen des § 203 zu erstatten sind (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 2009, § 201 Rz. 3).

 

Rz. 8

Die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligten Ärzte und Krankenhäuser sowie Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten können die in § 199 genannten Unterlagen zur Überprüfung der Leistungserbringung und zur Abrechnung übermitteln (BT-Drs. 16/10901 S. 15). Ausdrücklich wurde damit anerkannt, dass die Datenübermittlung auch der Kontrolle der Wirtschaftsbeziehung zwischen den Leistungserbringern und den Unfallversicherungsträgern dient.

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