Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 enthält die datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Regelung über die Verpflichtung von Ärzten zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten (zu den Begriffen vgl. Komm. zu § 199) an die Unfallversicherungsträger. Bei den Daten handelt es sich hauptsächlich um medizinische Daten über den Zustand und die Behandlung des Versicherten, aber auch um andere Daten, soweit diese für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Die sonstigen Daten sind vornehmlich Informationen z. B. über den Unfallhergang, Erstangaben des Versicherten und von Zeugen dazu, die der Unfallversicherungsträger für seine Entscheidung benötigt, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt bzw. welche Körperschäden dem Versicherungsfall zugeordnet werden können. Dies wird nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2009 in Abs. 1 Satz 1 durch die Einschübe "nach einem Versicherungsfall" und "Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung" (sog. andere personenbezogene Daten) deutlicher hervorgehoben.

 

Rz. 10

Das Besondere an der vorliegenden Regelung ist, dass die Vorschrift insoweit einen Teil der ansonsten von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Ermittlungsarbeit auf die behandelnden Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten verlagert, die insoweit nicht mehr in ausschließlicher Behandlungsabsicht tätig werden; insofern liegt eine Aufgabenübertragung als "verlängerter Arm" der Unfallversicherungsträger vor (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Dezember 2009, § 201 Rz. 6), die ihre Grundlage und Berechtigung in der nach § 34 abgeschlossenen Vereinbarung hat.

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