Rz. 12

Nach der Begründung des 11. Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, auf dessen Vorschlag das Auswahlrecht in Abs. 2 aufgenommen worden ist, dient die Regelung der Transparenz des Verfahrens. Außerdem soll das Verfahren dadurch beschleunigt werden, dass durch die Verpflichtung, mehrere Gutachter vorzuschlagen, das Erreichen einer größeren Anzahl von qualifizierten und erfahrenen Gutachtern begünstigt werden soll (BT-Drs. 13/4853 S. 22). Die Vorschrift ist zwar insbesondere im Hinblick auf die Begutachtung in Berufskrankheitenfällen geschaffen worden, eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs ergibt sich jedoch hieraus nicht (Erstkommentierung des UVEG, 10/96, § 200 Rz. 3). Das Auswahlrecht gilt daher auch für Begutachtungen nach Arbeitsunfällen.

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