Rz. 1

Die Vorschrift gilt seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 in unveränderter Form. Eine vergleichbare Vorläuferregelung in der RVO gibt es nicht. Nach der zuvor geltenden Rechtslage entschied der Unfallversicherungsträger allein, welche Gutachter er beauftragt.

Allerdings sollte nach § 1582 Abs. 1 RVO der behandelnde Arzt gehört werden, wenn aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Entschädigung abgelehnt oder nur eine Teilrente gewährt werden sollte. Auf Verlangen des Verletzten musste der behandelnde Arzt gehört werden. Hiervon sah Abs. 2 der Vorschrift wiederum eine Ausnahme für den Fall vor, dass der behandelnde Arzt zu dem Versicherungsträger in einem nicht nur vorübergehenden Vertragsverhältnis stand; in diesem Fall musste auf Antrag ein anderer Arzt angehört werden.

 

Rz. 2

In § 1582 RVO wurde eine dem § 109 SGG vergleichbare Funktion gesehen, die dazu dienen sollte, im sozialgerichtlichen Verfahren befriedigende (und befriedende) Ergebnisse zu erreichen. Daher wurde eine extensive Auslegung der Vorschrift dahingehend gefordert, dass generell vor der Feststellung einer Leistung – und nicht gemäß dem Wortlaut nur bei einer Voll- oder Teilablehnung – der vom Verletzten benannte Arzt anzuhören sein sollte (Böhme, ZfS 1976 S. 304). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sowohl nach altem wie neuem Recht eine Entscheidung über eine Leistung ohne die Anhörung des behandelnden Arztes i. d. R. einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht insbesondere aus § 20 Abs. 2 SGB X darstellen dürfte (vgl. SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 7.3.2007, S 26 R 289/06).

Abs. 2 ist gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 (BT-Drs. 13/2204 S. 57) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den 11. Ausschuss eingefügt worden (BT-Drs. 13/4754 S. 122). Neu ist, dass der Versicherte sich seinen Gutachter aussuchen kann. Vor Erteilung eines Gutachtenauftrags soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; das gilt auch für die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage.

 

Rz. 3

Ein Vorschlag während der Gesetzgebungsverfahrens zum Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), den Versicherten die Auswahl ihrer Gutachter völlig selbst zu überlassen, wurde vom Deutschen Bundestag abgelehnt (BT-Plenarprotokoll 16/172 S. 18297).

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