Rz. 85

Nach der Erweiterung des Angebots an öffentlichen und privaten Schulen in Richtung auf eine ergänzende Betreuung (verlässliche Grundschule, Ganztagsschule, Hausaufgabenbetreuung, freiwillige Arbeitsgemeinschaften) hat der Gesetzgeber die schulischen Betreuungsmaßnahmen unter Versicherungsschutz gestellt (Nr. 8 Buchst. b 2. Alt). Sie werden derzeit überwiegend an allgemeinbildenden Schulen angeboten. Allerdings ist eine Betreuungsmaßnahme auch gegeben, wenn sprachbehinderte Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht im Internat untergebracht sind und sich aus betriebsbedingten Umständen eine besondere Gefahr der erfolgten Unterbringung verwirklicht. Im Rahmen der Unterbringung kann es während einer Aufsichts- und Betreuungsmaßnahme zu einem nach Nr. 8 Buchst. b Alt. 2 versicherten Ereignis kommen (Schüler ist versichert, bei Behandlung einer Erkältung durch Inhalation mit einem Topf heißen Wassers, bei der er sich verbrüht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2015, L 10 U 2863/13). "Betreuung" geht über das bloße Dulden oder passive Verweilen an der Schule hinaus. Es muss ein Angebot gemacht werden, das in der Betreuung von Hausaufgaben, Spielen, Musizieren und ähnlichen Aktivitäten liegen kann (Richter, in: LPK-SGB VII, 4. Aufl., § 2 Rz. 69). Wegen der Verknüpfung mit dem eigentlichen Unterricht (vor und nach) sind nur die Schüler versichert, die vor oder nach der Betreuung auch die sie betreuende Schule besuchen. Die Versicherung ist auf die Zeitdauer des Besuchs der Maßnahmen zur Betreuung beschränkt. Sie hat weitere Voraussetzungen.

 

Rz. 86

In zeitlicher Hinsicht werden nur solche Angebote erfasst, die "unmittelbar vor oder nach dem Unterricht" durchgeführt werden. Damit sind schulische Angebote nicht erfasst, die einen längeren zeitlichen Abstand zum Unterrichtsende aufweisen, z. B. Unterrichtsende 16.00 Uhr, Schulchor probt um 19.00 Uhr. Andererseits ist der Begriff der Unmittelbarkeit nicht zu eng zu fassen. Endet der Unterricht selbst um 13.00 Uhr und schließt sich eine Mittagspause an, auf die ab 14.00 Uhr ein Betreuungsangebot folgt, ist die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Unterricht und Betreuung (noch) nicht gelöst (Richter, in: LPK-SGB VII, 4. Aufl., § 2 Rz. 70). Die 2-Stunden-Grenze für die Lösung des sachlichen Zusammenhangs auf Wegen (dazu BSG, Urteil v. 2.12.2008, B 2 U 17/07 R) kann als Anhaltspunkt dienen.

 

Rz. 87

Die Maßnahme muss entweder von der Schule selbst durchgeführt oder jedenfalls im Zusammenwirken mit ihr organisiert werden (zum Verantwortungsbereich vgl. Rz. 81). Bei dieser Tatbestandsalternative kommt es auf eine "Unmittelbarkeit" zwischen Unterricht und Betreuungsmaßnahme nicht an. In diesem Rahmen können auch außenstehende Dritte eine versicherte Betreuung anbieten, z. B. Vereine mit Angeboten im musischen oder sportlichen Bereich. Hier ist allerdings das organisatorische Zusammenwirken des "Trägers" der Maßnahme mit der Schule erforderlich. Dabei setzt ein Zusammenwirken mehr voraus, als dass die Schule ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Maßnahme in ihren Räumen stattfinden darf. Die Schule muss sich mit dem Angebot auseinandergesetzt und es in den Kreis der schulischen Betreuungsmaßnahmen und damit ihren Verantwortungsbereich aufgenommen haben. Dies setzt eine – zumindest informelle – Abstimmung über Inhalte, Ort und Zeiten mit dem Anbieter voraus (ähnlich BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 19/08 R).

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