Rz. 4

Die für die Führung von Schiffsregistern zuständigen Gerichte sind die Amtsgerichte. Dies ergibt sich aus § 1 Schiffsregisterordnung (SchRO). Dabei bestimmt die Landesjustizverwaltung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind und die Registerbezirke. Eine Liste der Registergerichte, die aus naheliegenden Gründen hauptsächlich küstennah eingerichtet sind, ist im Handbuch für die deutsche Handelsschifffahrt abgedruckt.

 

Rz. 5

Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, der Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst der öffentlichen Hand (§ 10 SchRO) und der Schiffe mit Flaggenführungsrecht aufgrund staatlicher Verleihung dieses Rechts (§ 11 SchRO), sind alle Schiffe, die die Bundesflagge führen, in das Schiffsregister einzutragen. Allerdings ist Voraussetzung für eine entsprechende Eintragung die Anmeldung durch den Schiffseigner. Die zuständigen Gerichte und Behörden haben der See-BG schon jeden Eingang eines Antrags auf Eintragung eines Seeschiffes und jede Eintragung eines Seeschiffs unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister.

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