0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geschaffen. Die Bestimmung erfuhr eine redaktionelle Anpassung durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat gegenüber ihren Mitgliedern jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen. Die Vorschrift entspricht § 305b SGB V.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Mitgliederzeitschrift des Verbundträgers Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist "LSV kompakt". Sie erscheint als Printmedium 4-mal im Jahr. Auch auf ihrer Homepage kann die SVLFG für den Zweig landwirtschaftliche Unfallversicherung den Rechenschaftsbericht ihrer Berufsgenossenschaft (hervorgehoben) platzieren.

 

Rz. 4

Der Rechenschaftsbericht hat insbesondere deutlich zu machen, wie stark die Verwaltungskosten im Rahmen der nachträglichen Beitragsbedarfsdeckung zu Buche schlagen.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

BT-Drs. 16/6520 S. 33.

Lauterbach-Roßkopf, UV-SGB VII, § 183a Rz. 4.

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