Rz. 3

§ 80a SGB IV beschreibt, wozu das Verwaltungsvermögen zu verwenden bestimmt ist. Was im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann dem Verwaltungsvermögen zugeführt werden.

 

Rz. 4

Demnach zählen zum Verwaltungsvermögen alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen und Anschaffungen wie Bürogebäude sowie insbesondere Schulungsstätten und Rehakliniken, Altersrückstellungen für Bedienstete gemäß § 172c sowie gebildetes Sondervermögen zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten.

 

Rz. 5

Da die beitragspflichtigen Unternehmen über die Umlage unmittelbar zur Finanzierung beitragen, sind die Unfallversicherungsträger verstärkt zur Prüfung der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Investitionen angehalten. Entsprechend sind auch in der neuen Fassung die Unfallversicherungsträger z. B. bei der Planung eines Unfallkrankenhauses oder einer Bildungseinrichtung gehalten, nicht nur den eigenen, sondern den Bedarf aller Unfallversicherungsträger zu prüfen. Durch die Vorgabe abgestimmt zu handeln, sollen bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und Synergieeffekte genutzt werden, um damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i. S. v. § 69 Abs. 2 SGB IV entsprechen zu können.

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