0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst.

Satz 1 in Abs. 2 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Höhe der Betriebsmittel und konkretisiert § 81 SGB IV für die Unfallversicherungsträger. Die Betriebsmittel dienen ebenso wie die Beitragsvorschüsse gemäß § 164 der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes für das laufende Kalenderjahr, da die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 erhoben werden. Danach haben die Beiträge den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (Umlagejahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 172a) sowie zur Bildung des Verwaltungsvermögens (§ 172c) notwendigen Finanzmittel zu decken.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 orientiert sich an der Ausgestaltung des § 260 SGB V und legt die Verwendung von Betriebsmitteln in Nr. 1 und 2 abschließend fest.

 

Rz. 4

Die vormalige Regelung des Abs. 2 Satz 1 wurde infolge der Ergänzungen zu den allgemeinen Bestimmungen zum Finanzgebaren sämtlicher Sozialversicherungsträger in den §§ 80 ff. SGB IV und insoweit insbesondere im Hinblick auf den dortigen § 81 (Bereitstellung und Verwendung der Betriebsmittel) im SGB VII entbehrlich.

 

Rz. 5

Gemäß der gesetzlichen Definition in § 81 SGB IV umfassen die Betriebsmittel ausschließlich kurzfristig verfügbare Mittel eines Versicherungsträgers. Die Betriebsmittel müssen dementsprechend liquide angelegt werden, um bei Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Kurzfristige Anlageformen wie z. B. Tagesgeldkonten kommen insoweit in Betracht.

Zudem darf die Anlageform in keiner Weise spekulativ sein. Vermögensverluste würden nicht nur der gesetzgeberischen Zielsetzung der kurzfristigen Verfügbarkeit der Betriebsmittel entgegenstehen, sondern unter Umständen auch den Straftatbestand der Untreue zulasten der Beitragszahler erfüllen. Schließlich legt Abs. 1 eindeutig den Verwendungszweck der Betriebsmittel fest. Folglich hat die Anlagesicherheit Vorrang gegenüber dem Ziel, einen möglichst hohen Anlageertrag zu bewirken.

 

Rz. 6

Die in Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze in Höhe der Ausgaben des letzten Kalenderjahres in Verbindung mit der Möglichkeit der Vorschusserhebung gemäß § 164 sieht der Gesetzgeber als ausreichend an. Wegen der in der Verwaltungspraxis vorherrschenden unterjährigen Vorschusserhebung werden Mittel in diesem Umfang regelmäßig nicht benötigt. Das trifft dann nicht zu, wenn ein Unfallversicherungsträger auf eine Vorschusserhebung verzichtet und die Umlage ausschließlich im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung erhebt. In diesem Fall werden Mittel für ein Kalenderjahr benötigt. Zusätzlich stehen dann aber für den Fall von Einnahme- und Ausgabeschwankungen die Mittel der Rücklagen zur Verfügung, deren Liquidität gegenüber der früheren Rechtslage durch die gesonderte Ausweisung des Vermögens erhöht wird.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 7

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB IV, § 80 Rz. 3.

BT-Drs. 16/9154 S. 31.

BT-Drs. 20/3900 S. 106.

Finkenbusch, in: Sommer, SGB V, § 260 Rz. 13 ff.

Hupertz, in: Jansen, SGB IV, § 81 Rz. 4.

Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 172 Rz. 5.

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