Rz. 4

Spezielle Vorschriften (vergleichbar § 83 für die Rücklage) bestehen für die Anlegung der Betriebsmittel nicht. Die Gestaltungsfreiheit der Sozialversicherungsträger ist jedoch begrenzt durch die ausdrückliche Zielsetzung der kurzfristigen Verfügbarkeit: Betriebsmittel sind so zu verwalten, dass sie zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft – ohne Kreditaufnahmen - durchgehend verfügbar sind. Verboten ist eine Vermögensanlage, soweit Betriebsmittel zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt werden (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A1/08 R). Der den Bedarf übersteigende Teil der Betriebsmittel, also die Betriebsmittelreserve, muss demgegenüber nicht ständig vorgehalten, sondern darf angelegt werden; zum Teil ist die Anlegung ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. § 260 Abs. 3 SGB V; § 63 Abs. 3 SGB XI; § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Wegen der Verpflichtung auf die Liquidität kommen in erster Linie kurzfristige Anlageformen wie etwa Termingelder oder Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten in Betracht (Dahm, a. a. O., Rz. 6; zum Risiko der Auswahl von Privatbanken vgl. Baier, a. a. O., § 81 Rz. 3).

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 80: Im Hinblick auf das Liquiditätserfordernis stellt § 81 allerdings eine vorrangige Sondernorm dar (Engelhard, a. a. O., Rz. 32). Die zwingende Kurzfristigkeit der Anlage kann auch Ertragserwägungen zurückdrängen; der Sicherheit der Anlage ist hingegen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (BSG, a. a. O.; Brandt, in: Kreikebohm, SGB IV, § 81 Rz. 5).

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