Rz. 8

Anordnungen nach § 17 sind Verwaltungsakte, die i. d. R. schriftlich ergehen, in besonderen Fällen aber gemäß § 33 Abs. 1 SGB X auch mündlich erlassen werden können. Ein Widerspruch ist beim Unfallversicherungsträger einzulegen. Für die gerichtliche Überprüfung sind die Sozialgerichte trotz ihrer grundsätzlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zuständig, da für die Fälle der Streitigkeiten nach § 17 durch § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausdrücklich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist.

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