Rz. 13

Die gemäß Abs. 3 im Wege der Satzung mögliche Selbsterrechnung des Beitrags durch den Unternehmer soll insbesondere der Verwaltungsvereinfachung bei Unfallversicherungsträgern mit einer Vielzahl von Kleinunternehmen dienen. Die Unfallversicherungsträger haben hierzu einen Berechnungsmaßstab in der Satzung festzulegen und diesen dem Unternehmer mitzuteilen. Die Unfallversicherungsträger bleiben unabhängig davon berechtigt – etwa bei Verzug des Unternehmers – den Beitragsbescheid wie üblich selbst zu erlassen.

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