Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert einerseits als Spezialvorschrift die in den §§ 191, 192 geregelten Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Beitragserhebung. Andererseits enthält die Bestimmung Regelungen zu entsprechenden Prüfungs- und Überwachungsbefugnissen der Unfallversicherungsträger. Damit die Richtigkeit der jährlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte überprüft werden kann, sind die Unfallversicherungsträger befugt, Geschäftsbücher, Gehaltslisten und andere Unternehmensunterlagen einzusehen.

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