Rz. 1

Die Bestimmung geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. S. 1254) zurück. Sie ersetzt die früheren §§ 730, 731 Abs. 1 und 2, §§ 875 und 876 Abs. 1 und 2 RVO.

Abs. 1 Satz 3 wurde mit Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2134) mit Wirkung zum 27.1.2010 modifiziert. Mit dem gleichen Gesetz ist Abs. 6 gestrichen worden. Abs. 1 Satz 3 erfuhr eine weitere Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010. Durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) ist Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1. 2016 redaktionell angepasst worden.

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