Rz. 7

Die sprachlich missglückte Regelung des Abs. 1a will zum Ausdruck bringen, dass auch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft UVV nach Abs. 1 erlässt. Die DGUV wirkt dabei allerdings nicht mit, weil die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht der DGUV angehört. Abs. 2 Satz 1 enthält bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen. Abs. 2 Satz 2 enthält die datenschutzrechtliche Grundlage für die nach Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Variante, dass Untersuchungen statt durch den Unternehmer durch einen Unfallversicherungsträger veranlasst werden. Die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen stehen unter der staatlichen Aufsicht durch die Bergbehörden. Dies berücksichtigt Abs. 3.

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