Rz. 3

Anders als die gewerblichen Berufsgenossenschaften hat die Unfallversicherung Bund und Bahn kraft Gesetzes Dienstherrneigenschaft und beschäftigt somit Beamte, die als mittelbare Bundesbeamte einzuordnen sind (Abs. 1 Satz 1 und 2). Für die Angestellten gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. Die in der Literatur strittige Frage, ob die Unfallversicherung Bund und Bahn gleichwohl auch Dienstordnungs-Angestellte beschäftigen darf, hat kaum praktische Bedeutung. Sie dürfte zu bejahen sein, da dies gesetzlich nicht ausgeschlossen wird. Abs. 1 Satz 3 verweist für die (Tarif-)Angestellten und Arbeiter auf den jeweils geltenden TVöD.

 

Rz. 4

Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Kompetenz zur Ernennung und Entlassung der Beamten zugewiesen (Abs. 2), die es an den Vorstand der Unfallkasse übertragen hat mit dem Recht der weiteren Delegation an den Geschäftsleiter. Es handelt sich um eine "andere Regelung" i. S. d. § 12 Abs. 1, § 38 Satz 1 BBG. Das Bundesministerium ist ferner oberste Dienstbehörde (Abs. 3). Ihm obliegen folglich die in dieser Instanz zugewiesenen beamtenrechtlichen Entscheidungen.

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