0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 147 ist im Wesentlichen identisch mit der Vorgängervorschrift des § 700 RVO. Sie regelt die Anhörung der Personalvertretung bei der Aufstellung der Dienstordnung (DO) und das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

2 Rechtspraxis

2.1 Anhörung des Personalrats

 

Rz. 3

Der Vorstand ist für die Aufstellung der DO zuständig. Er kann dies einem Erledigungsausschuss übertragen. Der Personalrat ist vor der Aufstellung der DO zu hören (Abs. 1). Das bedeutet, dass er vor der abschließenden Beschlussfassung angehört werden muss. Der Personalrat hat kein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Der Vorstand muss den Vorschlägen und Anregungen des Personalrats nicht folgen; er darf sich darüber hinwegsetzen. Nach der Anhörung stellt der Vorstand die DO auf und legt sie der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor (vgl. § 144 Satz 1). Die Verletzung der Anhörungspflicht führt nach herrschender Meinung indes nicht zur Unwirksamkeit der DO (BAG, Urteil v. 6.11.1985, 4 AZR 107/84, BAGE 50 S. 92 = USK 85186 m. w. N.).

2.2 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

 

Rz. 4

Die DO bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 2). Umstritten ist dabei, ob die Aufsichtsbehörde zusätzlich zur Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen hat. Das BSG (Urteil v. 28.5.1974, 2 RU 201/72, BSGE 37 S. 272 = USK 74195) hat die Genehmigung als eine über die bloße Rechtskontrolle hinausgehende Ausübung eines Mitwirkungsrechts bezeichnet. Jedoch darf die Genehmigungsbehörde den zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts gehörenden personalpolitischen Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers nur aus wichtigem Grund die Genehmigung versagen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Regelung unangemessen ist (so in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall). Den Bescheid, mit dem die Genehmigung versagt wird, kann der Unfallversicherungsträger im Sozialrechtsweg mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG anfechten und zugleich auf Erteilung der Genehmigung klagen.

2.3 Ersatzvornahme

 

Rz. 5

Abs. 3 eröffnet der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, die DO im Wege der Ersatzvornahme zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor die Genehmigung der von der Vertreterversammlung beschlossenen DO versagt, eine Frist zum Erlass der DO gesetzt wurde und diese Frist entweder fruchtlos abgelaufen ist oder wiederum eine nicht genehmigungsfähige DO beschlossen wurde. Aus diesem gesetzlich vorgesehenen Procedere wird ersichtlich, dass unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts des Unfallversicherungsträgers die Ersatzvornahme nur als ultima ratio in Betracht kommt. Den Bescheid über die Ersatzvornahme kann der Unfallversicherungsträger mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG im Sozialrechtsweg anfechten.

2.4 Änderung der DO

 

Rz. 6

Die Verfahrensregelungen zur Aufstellung der DO gelten nach Abs. 4 auch für die Änderung der DO. Dies bedeutet, dass auch vor der Änderung der Personalrat anzuhören und nach der Beschlussfassung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen ist. Eine zuvor bereits erteilte Genehmigung hindert die Aufsichtsbehörde nicht, nunmehr die Genehmigung zu versagen. Dazu ist weder die Aufhebung noch der Widerruf der zuvor erteilten Genehmigung erforderlich oder überhaupt zulässig. Vielmehr entfaltet die Genehmigung keine Bindungswirkung. Sie hat keine über die Entstehung der genehmigten Norm hinausreichende Bedeutung (BSG, Urteil v. 16.7.1996, 1 RR 3/95, SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 = NZS 1997 S. 140).

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