Rz. 5

Abs. 3 eröffnet der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, die DO im Wege der Ersatzvornahme zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor die Genehmigung der von der Vertreterversammlung beschlossenen DO versagt, eine Frist zum Erlass der DO gesetzt wurde und diese Frist entweder fruchtlos abgelaufen ist oder wiederum eine nicht genehmigungsfähige DO beschlossen wurde. Aus diesem gesetzlich vorgesehenen Procedere wird ersichtlich, dass unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts des Unfallversicherungsträgers die Ersatzvornahme nur als ultima ratio in Betracht kommt. Den Bescheid über die Ersatzvornahme kann der Unfallversicherungsträger mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG im Sozialrechtsweg anfechten.

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