Rz. 6

Die Verfahrensregelungen zur Aufstellung der DO gelten nach Abs. 4 auch für die Änderung der DO. Dies bedeutet, dass auch vor der Änderung der Personalrat anzuhören und nach der Beschlussfassung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen ist. Eine zuvor bereits erteilte Genehmigung hindert die Aufsichtsbehörde nicht, nunmehr die Genehmigung zu versagen. Dazu ist weder die Aufhebung noch der Widerruf der zuvor erteilten Genehmigung erforderlich oder überhaupt zulässig. Vielmehr entfaltet die Genehmigung keine Bindungswirkung. Sie hat keine über die Entstehung der genehmigten Norm hinausreichende Bedeutung (BSG, Urteil v. 16.7.1996, 1 RR 3/95, SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 = NZS 1997 S. 140).

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