Rz. 4

Die DO bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 2). Umstritten ist dabei, ob die Aufsichtsbehörde zusätzlich zur Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen hat. Das BSG (Urteil v. 28.5.1974, 2 RU 201/72, BSGE 37 S. 272 = USK 74195) hat die Genehmigung als eine über die bloße Rechtskontrolle hinausgehende Ausübung eines Mitwirkungsrechts bezeichnet. Jedoch darf die Genehmigungsbehörde den zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts gehörenden personalpolitischen Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers nur aus wichtigem Grund die Genehmigung versagen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Regelung unangemessen ist (so in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall). Den Bescheid, mit dem die Genehmigung versagt wird, kann der Unfallversicherungsträger im Sozialrechtsweg mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG anfechten und zugleich auf Erteilung der Genehmigung klagen.

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