Rz. 3

Der Vorstand ist für die Aufstellung der DO zuständig. Er kann dies einem Erledigungsausschuss übertragen. Der Personalrat ist vor der Aufstellung der DO zu hören (Abs. 1). Das bedeutet, dass er vor der abschließenden Beschlussfassung angehört werden muss. Der Personalrat hat kein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Der Vorstand muss den Vorschlägen und Anregungen des Personalrats nicht folgen; er darf sich darüber hinwegsetzen. Nach der Anhörung stellt der Vorstand die DO auf und legt sie der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor (vgl. § 144 Satz 1). Die Verletzung der Anhörungspflicht führt nach herrschender Meinung indes nicht zur Unwirksamkeit der DO (BAG, Urteil v. 6.11.1985, 4 AZR 107/84, BAGE 50 S. 92 = USK 85186 m. w. N.).

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