Rz. 3

Gemäß Satz 1 hat die Dienstordnung (DO) die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten zu regeln. Dies wird allgemein als Auftrag zur Aufnahme disziplinarrechtlicher Regelungen angesehen. Zu ahnden ist demnach eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten. § 8 Abs. 1 Muster-DO verweist auf die Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) v. 9.7.2001 (BGBl. I S. 1510). Als Disziplinarmaßnahmen kommen nach § 5 Abs. 1 BDG i.V.m. der DO der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem DO-Angestellten-Verhältnis in Betracht. § 8 Abs. 2 Muster-DO sieht ebenso wie § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDG für DO-Angestellte im Ruhestand als Disziplinarmaßnahmen die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts vor. Die DOen der Unfallversicherungsträger orientieren sich an der Muster-DO.

 

Rz. 4

Gemäß Satz 2 dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile als nach dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht vorgesehen werden. Dies wird durch die Verweisung auf Vorschriften der DO und durch die Generalverweisung in § 3 Muster-DO auf die Vorschriften des Beamtenrechts gewährleistet.

 

Rz. 5

Eine Verfehlung bei Eingehung des Dienstverhältnisses, z.B. die arglistige Täuschung über die frühere Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 2 AZR 724/98, BAGE 93 S. 41 = NJW 2000 S. 2444) oder die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses (BAG, Urteil v. 1.6.2006, 6 AZR 730/05, USK2006 S. 172 = NZA-RR 2007 S. 103) stellt keine Verletzung einer Dienstpflicht dar, da das Dienstverhältnis erst noch begründet werden sollte. In solchen Fällen ist über die Generalverweisungsnorm des § 3 Muster-DO die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BBG entsprechend anwendbar, wonach die Einstellung bzw. die Berufung in eine bestimmte Stellung als DO-Angestellter auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf, wenn die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBG genannten Gründe vorliegen, u.a. dann, wenn die Einstellung durch arglistige Täuschung bewirkt wurde.

 

Rz. 6

Dienstentlassung aus disziplinarischen Gründen und fristlose Kündigung sind im Recht der DO-Angestellten scharf voneinander zu trennende Rechtsinstitute. Sie unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und stehen nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis (BAG, Urteil v. 25.2.1998, 2 AZR 256/97, AP Nr. 69 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte = NZA 1998 S. 1182).

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