0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Durch Art. 15 Abs. 98 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) sowie durch Art. 17 Nr. 6 DNeuG wurde Satz 2 mit Wirkung zum 1.4.2009 geändert und an die Neuregelungen des Beamtenrechts angepasst. Durch Art. 7 Nr. 19 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Satz 2 gestrichen und Abs. 2 angefügt mit Wirkung zum 1.1.2023.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den Vorgängervorschriften des § 690 Abs. 1 und § 767 Abs. 2 Nr. 3 RVO. Sie verpflichtet die Unfallversicherungsträger dazu, eine Dienstordnung (DO) aufzustellen. Und normiert die Grundsätze zu deren Ausgestaltung. Die DO ist untergesetzliche Rechtsnorm. Gleich einer Satzung ist sie als abstrakt-generelles Regelwerk Gesetz im materiellen Sinne. Zuständig zum Erlass der DO ist gemäß Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IV die Vertreterversammlung. Die DO bedarf gemäß § 147 Abs. 2 der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV öffentlich bekannt zu machen. Die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst sowie der Stellenplan sind Bestandteile der DO. Zahlreiche beamtenrechtliche Regelungen sind nach den Regelungen der jeweiligen DO entsprechend anwendbar. Als Regelungsbereiche nennt das Gesetz die Ein- und Anstellungsbedingungen sowie die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten.

2 Rechtspraxis

2.1 Ein- und Anstellungsbedingungen

 

Rz. 3

Einstellung meint den erstmaligen Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, mit dem der Betreffende als DO-Angestellter zunächst auf Widerruf in das Dienstverhältnis aufgenommen wird. Nach den Einzelregelungen in der DO und in den Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst werden Angestellte des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf Widerruf eingestellt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellung auf Probe erfolgen. Bei DO-Angestellten im höheren Dienst und in den Bereichen Aufsichtsdienst und Prävention kann die Einstellung auf Probe bereits während der Vorbereitung auf die Eingangsprüfung erfolgen.

 

Rz. 4

Mit der Anstellung wird das DO-Angestelltenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Zu den Einstellungs- und Anstellungsbedingungen gehören die Regelungen über Form und Inhalt des Arbeitsvertrages sowie zu den persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen für Einstellung und Anstellung.

 

Rz. 5

Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 Muster-DO geregelt. Der DO-Angestellte muss danach Deutscher oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Die übrigen Anforderungen entsprechen den Voraussetzungen nach § 7 BBG. Ferner muss ein Amtsarzt oder ein von der Berufsgenossenschaft beauftragter Arzt die Dienstfähigkeit des Betreffenden feststellen.

 

Rz. 6

Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen verweist die DO regelmäßig auf die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst. Der Betreffende muss die Laufbahnprüfung für die jeweilige Laufbahn mit Erfolg absolviert haben. Als sachliche Voraussetzung muss eine im Stellenplan vorgesehene Stelle vakant sein.

 

Rz. 6a

Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Anstellung wird das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag und nicht etwa durch Ernennung im beamtenrechtlichen Sinne begründet. DO-Angestellte sind Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers sind aufgrund ihrer Stellung keine Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Lediglich für Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde über Inhalt und Geltung der DO ist der Sozialrechtsweg eröffnet.

2.2 Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten

 

Rz. 7

Die Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten erfolgt in der Weise, dass die jeweilige DO auf beamtenrechtliche Regelungen verweist. Diese sind sinngemäß anzuwenden im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses. Das betrifft insbesondere Regelungen über die Versetzung oder die Umsetzung, die Abordnung, die Stellenzuweisung und die Beförderung. Darüber hinaus sieht die Muster-DO i. d. F. von 2005 in beschränktem Umfang und unter Beachtung des Vorrangs beamtenrechtlicher Regelungen die Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vor. Allerdings tritt jeweils an die Stelle eines beamtenrechtlich vorgesehenen Verwaltungsakts die Erklärung gegenüber dem DO-Angestellten ...

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