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Die Regelungen zur Einstellung und zur Anstellung von DO-Angestellten müssen diesem Grundsatz genügen. Danach müssen Stellen mit gleichen oder gleichwertigen Funktionen gleich bewertet werden. Dies geschieht, indem die DO einen Stellenplan enthält. Dieser muss eine möglichst genaue Bewertung der vorhandenen und der erforderlichen Stellen aufweisen. Besoldungsrechtliche Konkretisierungen enthalten Art. VIII § 1 2. BesVNG v. 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) und die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter v. 12.10.2004 (BGBl. I S. 2617). Danach setzt das Bundesversicherungsamt die Höchstgrenze für die Einstufung der Dienstposten nach Punktwerten fest. Die Punktwerte werden unter Berücksichtigung von Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung des jeweiligen Versicherungsträgers gebildet. Je nach Punktwert liegt die Höchstgrenze für den Hauptgeschäftsführer bei Besoldungsgrupe A 15 bis B 6 BBesO. In Anlehnung an § 26 BBesG werden prozentuale Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter an den Stellen der jeweiligen Laufbahngruppe festgelegt.

Die Beförderung eines DO-Angestellten unter Verstoß gegen den Stellenplan als Bestandteil der DO und die im Stellenplan vorgesehene funktionsgerechte Stellenbewertung ist unwirksam und nichtig. Das Recht zur sog. Topfwirtschaft (dazu: BVerwG, Urteil v. 24.11.2005, 2 C 34/04, BVerwGE 124 S. 356 = NVwZ 2006 S. 465) steht nur denjenigen Versicherungsträgern zu, die Dienstherreneigenschaften haben, nicht aber den gewerblichen Berufsgenossenschaften (LSG Hamburg, Urteil v. 20.3.2007, L 3 U 12/05, unveröffentlicht).

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