Rz. 11

Ersetzt werden die Schäden, die infolge der genannten Tätigkeiten an den im Besitz der Nothelfer befindlichen Sachen entstanden sind. Als Schaden sind alle unfreiwillig erlittenen Beeinträchtigungen des Vermögens anzusehen (ebenso Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 6). Das sind alle Sachschäden, die durch die Rettungshandlung rechtlich wesentlich mit verursacht wurden. Dabei kommt es, wegen der Formulierung "an den im Besitz des Nothelfers befindlichen Sachen" nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Auch Sachschäden an fremdem Eigentum werden ersetzt (vgl. Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).

 

Beispiele:

  • Der Helfer trägt eine geliehene Uhr, die bei der Rettungsaktion zerstört wird.
  • Der am Straßenrand ordnungsgemäß abgestellte und gesicherte Pkw des Nothelfers wird durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt.
  • Die Kleidung des Helfers wird durch die Rettung mit Blut verschmutzt.

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