Rz. 24

Abs. 1 Nr. 8 konkretisiert § 131. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Sie ist nicht nur für die zuvor genannten Unternehmungen, sondern auch für alle Mitarbeiter der SVLFG zuständig.

 

Rz. 24a

Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer (bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts) und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, sind ebenso von der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfasst.

 

Rz. 24b

Weitere Einrichtung der SVLFG, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt, ist die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt (HAVA). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gewährt Personen, die im Bereich des Gartenbaus tätig sind oder waren, auf Antrag Versicherungsschutz gegen Haftungspflichten. Die HAVA ist eine Versicherung nach § 140 Abs. 1.

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