Begriff

Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) angesiedelte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die SVLFG unterhält zahlreiche regionale Geschäftsstellen bzw. Standorte.

Für folgende Unternehmen ist die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus,
  • Unternehmen der Binnenfischerei, der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
  • Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
  • Jagden und Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  • die SVLFG und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

Eingeschlossen sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie Hilfs- und Nebenunternehmen.

Keine landwirtschaftlichen Unternehmen sind Haus- und Ziergärten sowie von Ausnahmen abgesehen andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Unfallversicherung der Landwirte ist im SGB VII geregelt. Bundesunmittelbarer Unfallversicherungsträger ist die SVLFG (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), die bei Durchführung der Aufgaben nach dem SGB VII und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) führt (§ 22 Abs. 2 SGB I). Diese Bezeichnung dient der Verdeutlichung der jeweiligen Funktion, in der die SVLFG tätig ist, und führt zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten.

Die landwirtschaftlichen Unternehmen, für die die LBG zuständig ist, sind in § 123 Abs. 1 SGB VII abschließend aufgezählt, soweit sich nicht im Einzelfall die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand ergibt (§§ 125 ff. SGB VII). Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens werden in § 124 SGB VII aufgeführt, die Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen in § 131 SGB VII.

Die Zugehörigkeit des Unternehmens zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet zugleich die Versicherungspflicht des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.

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