Rz. 3
Die ausdrückliche Bezeichnung der landwirtschaftlichen Unternehmen (Nr. 1 bis 8) dient der Abgrenzung zur allgemeinen Unfallversicherung und der damit verbundenen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie zur Unfallversicherung der öffentlichen Hand andererseits.
Rz. 4
Bedeutung erlangt insoweit die Ausnahmeregelung in § 129 Abs. 4 Nr. 4, die landwirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden von der kommunalen Unfallversicherung ausnimmt, weil nach Auffassung des Gesetzgebers die Unfallverhütung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auch in kommunalen landwirtschaftlichen Betrieben sachgerechter bewirkt werde (BT-Drs. 13/2204 S. 107 zu § 129).
- Erfolgt die Pflege der städtischen Parks und Anlagen von einem kommunalen Eigenbetrieb, so greift die Ausnahme des § 129 Abs. 4 Nr. 4, wonach es bei der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bleibt.
- Entsprechend ist beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 4 Nr. 4 im Hinblick auf die von ihr unterhaltenen Friedhöfe.
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