Rz. 16a

Zuständig für die Bearbeitung und Entschädigung des Versicherungsfalles ist der für die Mutter zuständige Unfallversicherungsträger, analog §§ 133, 134. Aufgrund der besonderen, untrennbar bestehenden Verbundenheit zu der im Versicherungsverhältnis stehenden Mutter, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, der den Versicherungsfall der Mutter zu entschädigen hat bzw. hätte (vgl. ebenso Kater, in: Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 12 Rz. 15; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 12 Rz. 4; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 12 Rz. 6; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 12 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 12 Rz. 10; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, UV, § 12 Rz. 12, für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, der für Kinder und Kindergärten zuständig ist, dagegen: Wolber, SozVers 1982 S. 210).

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