Rz. 15

Zuletzt muss die Ursächlichkeit des während der Schwangerschaft eingetretenen Versicherungsfalles der Mutter für die Schädigung der Leibesfrucht nachgewiesen sein. Es gilt die Theorie der rechtlich wesentlichen Mitbedingung (vgl. BSG, Urteil v. 30.4.1985, 2 RU 44/84, BSGE 58 S. 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 2 = NJW 1986 S. 1569; vgl. auch Komm. zu § 2).

 

Beispiele:

Nach § 12 versichert:

  • Eine Kraftfahrerin verunglückt auf einem Arbeitsweg. Aufgrund der Verletzungen, erleidet sie einen Schockzustand, der seinerseits zu einer Plazentaunterdurchblutung mit Hirnschädigung der Leibesfrucht führt.
  • Eine Fleischereifachverkäuferin verletzt sich an der Wurstschneidemaschine. Auf dem Weg zur Heilbehandlung verunglückt sie mit dem Pkw, wodurch die Leibesfrucht geschädigt wird.
  • Eine schwangere Anästhesistin ist über einen Zeitraum von 30 Wochen der Einwirkung von Halothan ausgesetzt, das Kind erleidet einen Hirnschaden. Der Hirnschaden (konkret: Schwachsinn) eines Kindes einer Anästhesieassistentin ist hinreichend wahrscheinlich durch eine während der Schwangerschaft eingetretene Berufskrankheit infolge Halothanintoxikation wesentlich (mit-)verursacht worden, wenn mangels Feststellbarkeit sonstiger exogener Ursachen und monogener Erbkrankheiten nur das Narkosemittel Halothan als exogener Faktor für eine Schädigung der Leibesfrucht in Frage kommt (Hessisches LSG, Urteil v. 9.12.1992, L 3 U 1152/86, SozVers 1993 S. 241).

Nicht versichert:

  • Die Schwangere ist Zytostatika ausgesetzt, das Kind wird mit einem einseitigen Klumpfuß geboren. Keine Entschädigung mangels medizinwissenschaftlicher Sicherheit, vor allem bei nur einseitiger Schädigung der Extremitäten.
  • Sind die Entstehungsgründe für ein Fehlbildungssyndrom bei einem Neugeborenen (Pierre-Robin-Symptomenkomplex) aus medizinwissenschaftlicher Sicht noch unbekannt, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlbildung und der berufsbedingten Einwirkung bei der Mutter während der Schwangerschaft nicht mit Wahrscheinlichkeit begründet werden (LSG Berlin, Urteil v. 30.8.1990, L 3 U 51/88, HV-Info 1991 S. 2301; nachgehend: BSG, Beschluss v. 16.1.1991, 2 BU 209/90, HV-Info 1993 S. 715).
  • Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht (geistige Behinderung des später geborenen Kindes) und dem Schock der Versicherten, den sie nach ihren Angaben im 3. Schwangerschaftsmonat erlitten hat, als sie wegen eines Hochwassers Rinder von der Weide holen wollte und dabei fast ertrunken wäre, ist zwar möglich, aber nicht genügend wahrscheinlich (Hessisches LSG, Urteil v. 29.11.1989, L 3 U 743/87, HV-Info 1990 S. 866).

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