Rz. 11

Die an der Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben gemäß Abs. 1 Satz 3 der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Satzung,
  • Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe,
  • Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten,
  • Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung.

2.4.1 Satzung

 

Rz. 12

Die an der Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften müssen sich auf eine Satzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die neu zu errichtende Berufsgenossenschaft geeinigt haben.

2.4.2 Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe

 

Rz. 13

Mit Organe sind die Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft angesprochen. Das sind der Vorstand und die Vertreterversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Mit der Vereinigung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 enden die Mitgliedschaften der in die Organe der Selbstverwaltung der aufzulösenden Berufsgenossenschaften gewählten Personen. Ab diesem Zeitpunkt existiert das Organ der Selbstverwaltung, dessen Mitglied sie gewesen sind, nicht mehr. An sich haben jetzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB IV (Sozialversicherungs-)Wahlen in besonderen Fällen stattzufinden. Absatz 1 Satz 6 ist dazu jedoch die speziellere Regelung, wonach die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde die Mitglieder der (Selbstverwaltungs-)Organe zu berufen hat. Die Berufung stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2007, L 4 B 9/07 U ER). Hierdurch wird die neu errichtete Berufsgenossenschaft handlungsfähig.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Organe der Selbstverwaltung sind die §§ 43 f. SGB IV zu beachten, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anwendbar sind. Da indessen keine Sozialversicherungswahlen zugrunde liegen, müssen die in den bisherigen Organen der Selbstverwaltung vertretenen (Vorschlags-)Listen (vgl. § 48 SGB IV) nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.6.2008, L 17 B 84/08 U ER, nicht veröffentlicht; a. A.: Platz, in: Lauterbach, UV-SGB VII, Stand Januar 2009, § 118 Rz. 12).

2.4.3 Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten

 

Rz. 14

In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 müssen Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht gesondert geregelt werden, denn in dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung von Berufsgenossenschaften durch die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde als wirksam bestimmt wird, wird die neu errichtete Berufsgenossenschaft gemäß Abs. 1 Satz 7 Gesamtrechtsnachfolgerin aller fusionierenden Berufsgenossenschaften. Die Vorlage einer solchen Vereinbarung ist daher entbehrlich.

Anders ist dies in den Fällen von Abs. 2. Dort ist eine Vereinbarung der beteiligten Berufsgenossenschaften über die Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht entbehrlich. In dieser Vereinbarung sind nach Abs. 3 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten – entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung (Zeitpunkt der Wirksamkeit nach Abs. 1 Satz 6) auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast – zu regeln. Gemäß Abs. 3 Satz 2 gilt ferner § 119 Abs. 5 entsprechend (vgl. Komm. dort).

2.4.4 Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung

 

Rz. 15

Nach Abs. 1 Satz 3 haben die beteiligten Berufsgenossenschaften der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zwingend eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vorzulegen.

Diese Vereinbarung kann gemäß Abs. 1 Satz 4 HS 1 für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen.

Hintergrund dieser Regelungen ist, dass eine Vereinigung von Berufsgenossenschaften für einzelne Unternehmenszweige zu Beitragsverwerfungen führen kann. Grund dafür sind der gemeinsame Gefahrtarif und die gemeinsame Umlageziffer, die die bislang nach Berufsgenossenschaften getrennten Risiken zusammenfassen. Damit Beitragsvorteile oder Beitragsnachteile einzelner Unternehmenszweige einer Vereinigung nicht entgegenstehen, eröffnet Abs. 1 Satz 4 die Möglichkeit, für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge einerseits oder unterschiedliche Beiträge und Umlagen andererseits für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen.

 

Rz. 16

Der Zeitraum einer möglichen Übergangsperiode von bis zu 12 Jahren ist als erforderlich angesehen worden, um die im gewerblichen Bereich, insbesondere bei unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, bestehenden erheblichen Beitragsunterschiede in angemessener Stufung anzugleichen (vgl. BT-Drs. 14/9442 S. 51). Aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 4 HS 1 ("… höchstens zwölf Jahren …") und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Intention, bestehende erhebliche Beitragsunterschiede in angemessener Stufung anzugleichen (BT-Drs., a. a. O.), folgt, dass die Angleichung nicht erst nach 12 Jahren erfolgen kann (vgl. auch Platz, in:...

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