Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinigung von Berufsgenossenschaften

 

Orientierungssatz

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund, wenn es dem Antragsteller zuzumuten ist, Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu suchen.

2. Bei einer Fusion legen die beteiligten Berufsgenossenschaften der Aufsichtsbehörde neben den übrigen Vereinbarungen zur Fusion einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe vor. Nicht der Vorschlag, sondern erst die nachfolgende Berufung von Organmitgliedern stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, der anfechtbar ist.

3. Weil die Aufsichtsbehörde nicht an den vorgelegten Vorschlag der Vertreterversammlungen der beteiligten Berufsgenossenschaften gebunden ist, fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund dafür, die Rechte der beteiligten Berufsgenossenschaften im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2007 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) verpflichtet werden, unverzüglich eine Liste für die Vertreterversammlung der neuzubildenden Berufsgenossenschaft F U G unter Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1) mit mindestens einem Sitz zu beschließen und der Antragsgegnerin zu 1) vorzuschlagen.

Der Antrag der Antragsteller wird insoweit abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und 2/3 der Kosten des Antragsverfahrens. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt ein 1/3 der Kosten des Antragsverfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) haben einen Vertrag über die Vereinigung zu einer neuen Berufsgenossenschaft zum 01.01.2008 nach § 118 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) geschlossen. In § 6 des Fusionsvertrages ist u. a. vereinbart, dass sich die Vertreterversammlung aus je 30 Vertretern der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber zusammensetzt. Für die Restdauer der 10.Wahlperiode (2008 bis 2011) soll sich die Vertreterversammlung aus je 22 Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber der bisherigen Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) und je 8 Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber der bisherigen Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) zusammensetzen (Abs.3).

Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) setzt sich aus je 30 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen (§ 8 der Satzung). Für die Gruppe der Versicherten existieren zwei Listen, die Liste der Antragstellerin zu 1) und die Liste der Beigeladenen. Bei der Sozialwahl 2005 einigten sich die Antragstellerin zu 1) und die Beigeladene auf die Durchführung einer Friedenswahl nach § 46 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), wonach die Beigeladene 29 Vertreter und die Antragstellerin einen Vertreter für die Gruppe der Versicherten vorschlägt. Nach Durchführung der Sozialwahl 2005 entsandte die Antragstellerin zu 1) den Antragsteller zu 2) in die Vertreterversammlung.

Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) hat 38 Mitglieder. Die Gruppe der Versicherten wird durch eine Liste der Beigeladenen vertreten, die Antragstellerin zu 1) ist nicht durch eine Liste vertreten.

Am 07.06.2006 stimmte die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) dem Fusionsvertrag zu. Der Antragsteller zu 2) reichte vor der Abstimmung eine Protokollnotiz mit dem Inhalt "Protokollnotiz zum Fusionsvertrag § 6 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane: Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane wird auf Versichertenseite zwischen den Gewerkschaften (IGM-CGM) einvernehmlich geregelt" als Anlage zum Protokoll. Für die Organe der fusionierten Berufsgenossenschaft einigte sich die Beigeladene mit der Gewerkschaft W auf eine Sitzverteilung von 17/5 ohne Berücksichtigung eines Sitzes für die Antragstellerin zu 1).

Am 20.06.2007 beschloss die Vertretversammlung der Antragsgegnerin zu 2), der Antragsgegnerin zu 1) vorzuschlagen, die in der Anlage FE- 1/1 beigefügten Vorschlagsliste bezeichneten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge zu Mitgliedern der Organe der neuen Berufsgenossenschaft zu berufen. Diese Vorschlagsliste enthielt den Vorschlag für die Berufung der ordentlichen Mitglieder für die 22 Sitze in der neuen Vertreterversammlung aus der Gruppe der Versicherten, wobei die verschlagenen Personen aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) stammten und der gemeinsamen Vorschlagsliste der Beigeladenen und der Gewerkschaft W angehörten. Der Antragsteller zu 2) als Vertreter der Antragstellerin zu 1) war auf der Vorschlagsliste nicht berücksichtigt. Die Vertreterversammlung stimmte der Vorschlagsliste mit 51 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme zu. Zuvor hatte die Vertreterversammlung (1 Ja-Stimme, 29 Nein-Stimmen, 22 Enthaltungen) den Antrag des Antragstellers zu 2) abgelehnt, die Vorschlagsliste dahingehend abzuändern, dass die Zahl der zu besetzenden Sitze aus der gemeins...

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