Rz. 3

Soweit kein Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich), ermächtigt Abs. 1 die Landesregierungen, Gemeindeunfallversicherungsverbände für mehrere Gemeinden zu errichten. Der rechtsetzende Akt erfolgt durch Rechtsverordnung.

Wie schon die Terminologie "Gemeindeunfallversicherungsverband" vermuten lässt, muss sich nach Abs. 1 die Mindesteinwohnerzahl von 500.000 Einwohnern aus mehreren Gemeinden zusammensetzen. Bei einer einzelnen Großstadt wie etwa München handelt es sich stattdessen um eine Unfallkasse der Gemeinde, wie z. B. die Unfallkasse München (vgl. Abs. 4).

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