Rz. 18

Wie im bis zum 31.12.1996 geltenden Recht § 555 RVO ist auch in § 11 eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die ergänzenden Leistungen, insbesondere den ärztlich verordneten Rehabilitationssport (zum Rehabilitationssport: Dahm, BG 2000 S. 405), nicht getroffen worden. Wegen der Vergleichbarkeit der Gefährdung, der ärztlichen Verordnung und Betreuung (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 6 = § 569a Nr. 3 RVO) wurde der Rehabilitationssport ebenso wie die Krankengymnastik und Bewegungstherapie behandelt und in den Schutz der Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen kraft Gesetzes einbezogen. Der bis zum 31.12.1996 geltende § 555 RVO war analog angewandt worden. Durch die Neuregelung des Gesetzgebers ist die unbewusste Regelungslücke als Basis für eine Analogie entfallen. Allerdings kann der Wille des Gesetzgebers ins Feld geführt werden, er habe an der bisherigen Rechtslage nichts ändern wollen (BT-Drs. 13/2204 S. 79 zu § 11), weshalb der Rehabilitationssport einzubeziehen ist (hM.: Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 11 Rz. 7, Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 13, Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 11; Kater, in: Kater/Leube, SGB VII, § 11 Rz. 7). Der Versicherte soll nach dem Sinn und Zweck der Rehabilitation vollständig wiederhergestellt werden, weshalb eine Unterscheidung im Hinblick auf den Versicherungsschutz nicht sinnvoll erscheint, wie auch der Vergleich mit der medizinischen Rehabilitation in § 27 Abs. 1 Nr. 7 und § 33 zeigt, vor allem, wenn sie teilstationär erbracht wird.

Wird die Gleichbehandlung des Rehabilitationssports verneint, kann sich der Versicherungsschutz daraus ergeben, dass der Unfall, den der Versicherte bei der Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports als eigenwirtschaftlicher Tätigkeit erleidet, nach den allgemeinen Grundsätzen der rechtlich wesentlichen Mitursache dem Erstunfall zugerechnet werden kann.

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