Rz. 13

Die Verwendung des Begriffs des Versicherten stellt klar, dass die Norm nur den verletzten Versicherten die Durchsetzung mittelbarer Schäden erleichtern möchte. Angehörige oder Dritte, auch wenn sie im Auftrag des Verletzten Wege zurücklegen, genießen keinen Versicherungsschutz (Bayerisches LSG, Urteil v. 3.9.1985, L 3 U 74/85, HVBG-Info 1986 S. 14).

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter fährt seine Ehefrau zur Physiotherapie. Bei einem Verkehrsunfall werden beide verletzt. Die Ehefrau ist nicht versichert, dem Versicherten kommt § 11 zugute.

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