Rz. 4

Schuldet der Schiffseigner und Reeder auch das Arbeitsentgelt der Besatzung, ist er Unternehmer und damit über § 104 privilegiert (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 107 Rz. 5). In der Seefahrt gibt es Vertragsgestaltungen, in denen insbesondere der Charterer eines Schiffs berechtigt bzw. verpflichtet ist, die Crew selbst anzuheuern und zu bezahlen. In diesen Fällen schuldet der Charterer, der kein Unternehmer i.S.d. Unfallversicherung ist, der Crew das Arbeitsentgelt und wird damit Arbeitgeber (Hauch/Nehls, SGB VII, § 107 Rz. 4). Unternehmer bleibt nach § 136 Abs. 3 Nr. 4 der Reeder (Lauterbach/Göttsch, SGB VII, § 107 Rz. 5). Der als Arbeitgeber der Crew fungierende Charterer wird durch Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift in derselben Weise privilegiert wie ein Unternehmer nach § 104 (Schmitt, SGB VII, § 107 Rz. 2).

 

Rz. 5

Lotsen sind selbständige Unternehmer i.S.d. Unfallversicherung und gehören nicht zur Besatzung des Schiffs, auf dem sie tätig sind (Schmitt, SGB VII, § 107 Rz. 3). Sie haben die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 freiwillig zu versichern. Verrichten Lotsen auf einem Seeschiff ihren Dienst und verursachen sie einen Versicherungsfall eines Besatzungsmitglieds des Schiffs, sind sie nicht nach § 104 privilegiert; denn die Crew ist nicht im Unternehmen des Lotsen tätig. Auch eine Privilegierung über § 105 scheidet aus, weil der Lotse nicht Betriebsangehöriger des Schiffs ist. Abs. 1 Satz 2 setzt den Lotsen mit den übrigen Betriebsangehörigen i.S.d. § 105 gleich und erreicht so eine mit § 105 gleichgesetzte Haftungsprivilegierung. Das bedeutet insbesondere, dass der Lotse nur geschützt ist, wenn er den Versicherungsfall bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat (Lauterbach/Göttsch, SGB VII, § 107 Rz. 6).

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