0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnlich engen Gefahrengemeinschaften tätig sind wie die unmittelbar durch §§ 104, 105 Haftungsprivilegierten. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften beinhaltet, dass die Voraussetzungen für die Verursachung eines Versicherungsfalls, der bestehenden Haftung durch andere gesetzliche Vorschriften gegeben sein müssen. Auch hier wird nur der Personenschaden ersetzt. Der Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen gilt in ähnlicher Weise. Auch hinsichtlich des nicht stattfinden Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, der Gleichstellung der Leibesfrucht und der Leistungsanrechnung gilt die Komm. zu §§ 104 und 105 entsprechend.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift bezieht Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen (Abs. 1), Pflegebedürftige und Pflegepersonen (Abs. 2), Personen beim Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzmaßnahmen (Abs. 3) und Schädiger von versicherten Unternehmensbesuchern (Abs. 4) mit in die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 ein.

2.1 Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen

 

Rz. 4

Lernende, Untersuchte und Prüflinge, Kinder, Schüler und Studenten verrichten keine betrieblichen Tätigkeiten, weil die Tätigkeiten nicht einem Unternehmen zu dienen bestimmte sind, sondern sind i. d. R. von eigennützigem Interesse. Sie nutzen lediglich das Unternehmen. Es bedarf deshalb einer besonderen gesetzlichen Regelung, die diesen Personenkreis in die Haftungsprivilegierung mit einbezieht. Der häufigste Anwendungsfall des Abs. 1 sind Schulunfälle.

2.1.1 Betrieb Schule als Gefahrengemeinschaft

 

Rz. 5

Nach Nr. 1 sind Versicherte untereinander haftungsprivilegiert. Damit sind Lernende, zu Untersuchende, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8) gemeint, die sowohl Schädiger als auch Geschädigte sein können, wobei sich das Privileg nur auf die jeweilige Gruppe untereinander bezieht (Schüler/Schüler; Student/Student usw.). In diesen Situationen ist es, anders als bei Nr. 2 und Nr. 3, nicht notwendig, dass die betroffenen Versicherten demselben Unternehmen angehören müssen (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 106 Rz. 8; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 106 Rz. 4.3; jetzt auch Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 4). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Nr. 1 zu Nr. 2 und 3. Diese einzig mögliche Auslegung (Krasney, NZS 2004 S. 68, 69) erscheint auch zweckmäßig, da Lernen bei zunehmender Spezialisierung immer häufiger in Kooperationen mit anderen Schulen und Schulträgern stattfindet und somit Gefahrengemeinschaften von ganz unterschiedlicher Struktur gebildet werden. Auch der Schüler der städtischen Gesamtschule A und der Schüler der Privatschule B, die zusammen am gemeinsam organisierten Chemieunterricht beider Schulen teilnehmen, sind also einander haftungsprivilegiert.

 

Rz. 6

Nr. 2 und 3 umfassen Schädigungssituationen z. B. zwischen Schülern und anderen Betriebsangehörigen wie Lehrer, Professoren, Hausmeister, Techniker und umgekehrt. Diese müssen nicht Versicherte i. S. d. Unfallversicherung sein, so dass auch verbeamtete Betriebsangehörige wie Lehrer und "Wie-Arbeitnehmer" wie z. B. Eltern, die bei einer Schulveranstaltung i. S. d. schulischen Auftrags tätig werden, Schädiger und Geschädigte sein können (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 106 Rz. 5; Schmitt, SGB VII, § 106 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 7). In dieser Wechselbeziehung muss es sich aber um Betriebsangehörige desselben Unternehmens handeln. Diese eher verwirrende als abgrenzende Begrifflichkeit wird vom BGH (Urteil v. 26.11.2002, VI ZR 449/01) so ausgelegt, dass damit Angehörige z. B. derselben Schule oder Angehörige derselben Universität gemeint sind. Die Zugehörigkeit zum selben Träger (Unternehmen) reicht nicht aus (zustimmend Brackmann/Krasney, SGB VII, § 106 Rz. 9; wohl auch Schmitt, SGB VII, § 106 Rz. 5). Daraus ergibt sich, dass der Schüler der Schule A, der den Lehrer der Schule B schädigt, nicht nach Abs. 1 haftungsprivilegiert ist. Es werden aber alle Unternehmensteile, die dem "Betrieb Schule" dienen, mit einbezogen: Haftungsprivileg für Mitarbeiter einer Sportanlage und Schüler, die diese zu Unterrichtszwecken nutzen, wobei die Schule und die Sportanlage beide vom selben Träger betrieben werden (BGH, a. a. O.).

2.1.2 Betriebliche Tätigkeit in der Schule

 

Rz. 7

Die schädigende Handlung, für deren Folgen das Haftungsprivileg eingreift, muss eine betriebliche sein. Dieser Begriff ist für den jeweiligen Schul- und Lehrbetrieb anzupassen und umfasst jede Teilnahme an den angebotenen Bildungsmaßnahmen. Damit sind alle Handlungen, die auf der typischen Gefährdung aus schulischem Kontakt beruhen und deshalb einen inneren Bezug zum Schulbesuch aufweisen, gemeint (BGH, Urteil v. 28.4.1992, VI ZR 284/91). Bei...

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