Rz. 2

Die Vorschrift schränkt das grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 SGB X bestehende Wahlrecht des Unfallversicherungsträgers hinsichtlich der Form der Verwaltungsentscheidungen dahingehend ein, dass für bestimmte, in § 36a SGB IV beschriebene Entscheidungen zwingend die Schriftform einzuhalten ist. Über die Anforderungen an die Schriftform trifft die Vorschrift keine Bestimmung, so dass § 33 Abs. 3 und 4 SGB X anzuwenden ist.

 

Rz. 2a

Neben der Formvorschrift bildet § 102 die Ermächtigungsgrundlage für den Versicherungsträger zum Erlass des die Leistung feststellenden Verwaltungsaktes. In gleicher Weise bildet die Vorschrift die Anspruchsgrundlage für den Versicherten gegen den zuständigen Leistungsträger auf Feststellung

Jeder Versicherte hat das Recht, vom zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 102 die Feststellung nicht nur des Leistungsanspruchs sondern ausnahmsweise auch der einzelnen Anspruchselemente zu verlangen (BSG, Urteil v. 5.7.2011, a. a. O., juris Rz. 17).

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