0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit dem 1.1.1997 in Kraft. Vorgängervorschrift ist § 1583 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schränkt das grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 SGB X bestehende Wahlrecht des Unfallversicherungsträgers hinsichtlich der Form der Verwaltungsentscheidungen dahingehend ein, dass für bestimmte, in § 36a SGB IV beschriebene Entscheidungen zwingend die Schriftform einzuhalten ist. Über die Anforderungen an die Schriftform trifft die Vorschrift keine Bestimmung, so dass § 33 Abs. 3 und 4 SGB X anzuwenden ist.

 

Rz. 2a

Neben der Formvorschrift bildet § 102 die Ermächtigungsgrundlage für den Versicherungsträger zum Erlass des die Leistung feststellenden Verwaltungsaktes. In gleicher Weise bildet die Vorschrift die Anspruchsgrundlage für den Versicherten gegen den zuständigen Leistungsträger auf Feststellung

Jeder Versicherte hat das Recht, vom zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 102 die Feststellung nicht nur des Leistungsanspruchs sondern ausnahmsweise auch der einzelnen Anspruchselemente zu verlangen (BSG, Urteil v. 5.7.2011, a. a. O., juris Rz. 17).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Für alle der in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Entscheidungen hat der Träger der Unfallversicherung die Schriftform einzuhalten. Der Berechtigte kann auf die Schriftform nicht verzichten. Der auf andere Weise erlassene Verwaltungsakt ist i. d. R. gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 102 Rz. 2). Damit unterliegen folgende Entscheidungen der Schriftform:

  • erstmalige Entscheidung über Rentengewährung oder Ablehnung bezüglich aller in Betracht kommender Renten, auch als vorläufige Entschädigung oder Gesamtvergütung,
  • Entscheidung über Rentenerhöhung, Herabsetzung oder Entziehung wegen Änderung der tatsächlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse (§ 48 SGB X, § 73),
  • laufende Beihilfen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
 

Rz. 4

Widerspruchsbescheide müssen schon wegen § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG schriftlich erlassen werden. Erstattungsentscheidungen nach § 50 SGB X bedürfen wegen § 50 Abs. 3 SGB X der Schriftform. Alle anderen Entscheidungen, insbesondere bezüglich der Gewährung von Verletztengeld oder Übergangsgeld, darf der Unfallversicherungsträger auch in der in § 33 Abs. 2 SGB X vorgesehenen Form erlassen, was erheblich zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt.

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