Rz. 13

Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu den Grundsätzen der allgemein wirkenden Gefahren anzusehen. Sie stellt Unfälle bei eigenwirtschaftlichen, sonst unversicherten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die sich infolge Sturms, Hochwassers, Erd-/Seebebens und ähnlicher Naturgewalten an Bord oder in räumlicher Nähe zum Hafen ereignen, weil auf Schiffen tätige Versicherte durch derartige Ereignisse in besonderem Maße gefährdet sind (vgl. Schmitt, SGB VII, § 10 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 10 Rz. 8).

2 Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Der Arbeitsunfall muss sich infolge von Elementarereignissen ereignet haben und
  • in örtlicher Hinsicht beschränkt auf das Gebiet des Hafens oder an Bord eintreten.
 

Rz. 14

Ausgehend von der besonderen Gefährdung sind allgemein wirkende Gefahren wie beispielsweise Verseuchung oder Epidemien keine Elementarereignisse (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 10 Rz. 7). Vom Gesetzeszweck ebenso wenig erfasst sind Gefahren auf einem Landgang im Binnenland.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unfall, der beim Überqueren einer Straße auf dem Rückweg von einem privaten Einkauf erlitten wird, ist kein nach § 10 versicherter Arbeitsunfall und auch kein Wegeunfall (BSG, Urteil v. 10.12.1991, 2 BU 186/91, HV-Info 1992 S. 1531).

 

Rz. 15

Nicht geregelt sind die Unfälle bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Schifffahrtsbetrieb eigentümlichen Gefahren, die bereits unter § 8 fallen.

 

Beispiele:

  • Ein Seemann wird bei der Arbeit (dann § 8) oder bei der Freizeit (dann § 10) auf Deck von einer Welle über Bord gespült.
  • Ein Kapitän wird beim Erledigen der Zollformalitäten von einem Verladekran verletzt (§ 8).
  • Ein Matrose ertrinkt bei einem Rettungsversuch (§ 2 Abs. 1 Nr. 13).

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