Rz. 2

Die Vorschrift übertrug den inhaltsgleichen § 27 Abs. 2 BSHG. Die Norm beinhaltet sowohl auf der Tatbestands- wie auf der Rechtsfolgenseite eine Generalklausel. Die Offenheit der verwandten Begriffe ("sonstige Lebenslagen", "Leistungen") umfasst auf der Tatbestandsseite die Möglichkeit, neu auftretenden generellen Notlagen sozialhilferechtlich zu begegnen. Auf der Rechtsfolgenseite ermöglicht sie die Entwicklung neuartiger Hilfsinstrumente des Sozialhilferechts. Die eigentliche rechtliche Funktion des § 73 besteht damit darin, für unbenannte Leistungen und Leistungsempfänger eine Rechtsgrundlage zu schaffen, so dass sich auch hier die Frage des Gesetzesvorbehalts für Sozialleistungen bzw. eines etwaigen Verstoßes gegen § 31 SGB I nicht entscheidungserheblich stellen kann (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 3. Aufl. 2003, § 31 Rz. 1 ff.; zu einem Beispiel unzulässiger Leistungsgewährung ohne Rechtsgrundlage s. BSGE 76 S. 109).

Faktisch hat die Norm aber auch eine rechtliche Ventilfunktion und ermöglicht so der Rechtsprechung, die starren Leistungskataloge des SGB XII und SGB II aufrechtzuhalten, indem eine Leistungsgewährung für Fälle atypischer, aber verfassungsrechtlich unabweisbarer Bedarfslagen durch verfassungskonforme Auslegung möglich gemacht wird (so am Beispiel des elterlichen Umgangsrechts, dessen Kosten im Regelsatz des SGB II nicht berücksichtigt sind: BSG Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge