Rz. 10

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung (§ 75) und werden die Kosten von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (d. h. allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der öffentlich-rechtlichen Träger der beamtenrechtlichen Beihilfe) getragen, so verringert sich die Höhe des Blindengeldes gemäß Abs. 3 Satz 1 um diese Kostenbeiträge, höchstens jedoch um 50 %. Liegen also die öffentlich-rechtlichen Leistungen unter 289,50 EUR bzw. 145,00 EUR, werden sie in voller Höhe von der Blindenhilfe getragen; liegen sie darüber, wird Blindenhilfe i. H. v. 289,50 EUR bzw. von 145,00 EUR gezahlt (Brühl, a. a. O., § 67 Rz. 5). Die Kürzungsberechnung nach Zeitanteilen richtet sich nach Abs. 4 Satz 2.

 

Rz. 11

Die Kürzungs- und Versagungsregelung des § 39 gilt gemäß Abs. 1 Satz 4 entsprechend. D.h., das Blindengeld ist danach gestaffelt zu kürzen, wenn der Betroffene zumutbare Arbeit ablehnt, die es aufgrund technischer Weiterentwicklung (Computerarbeitsplätze mit akustischen oder sensorischen Lesehilfen) in größerem Umfang als früher gibt (hierzu Meusinger, a. a. O., § 67 Rz. 3). Im Übrigen gelten für die Zumutbarkeit von Arbeit die Kriterien des § 10 SGB II.

 

Rz. 12

Darüber hinaus kann die Blindenhilfe nach §§ 60ff. SGB I auch dann entzogen werden, wenn sich der Betroffene einer ihm rechtlich obliegenden und zumutbaren Mitwirkungshandlung – etwa einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Erfolgsaussichten einer Operation zur Wiedergewinnung des Augenlichts – verschließt (VGH Baden-Württemberg, FEVS 21 S. 61).

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