Rz. 3

Die Vorschrift vermittelt einen gebundenen Rechtsanspruch ("sind zu erbringen") auf Leistungen, wenn die in § 67 und in der DVO (abgedruckt bei § 69) genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch besteht jedoch nur dem Grunde nach. Welche konkrete Hilfe im Einzelfall erbracht wird, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1; sog. Auswahlermessen). Darüber hinaus bringt die Vorschrift das allgemeine Nachrangprinzip des Sozialhilferechts (§ 2) zum Ausdruck, in dem zum einen die Leistungspflicht nicht eintritt, wenn der Hilfesuchende aus eigener Kraft fähig ist, die Schwierigkeiten zu überwinden (§ 67 Satz 1 HS 3). Zum anderen sind gemäß Satz 2 die Hilfen nachrangig gegenüber jeder anderen Form der Hilfe nach dem SGB XII und dem SGB VIII. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Pflicht- als auch für Ermessensleistungen. Allerdings genügt für diesen Nachrang nicht die bloß theoretische Möglichkeit einer anderen Anspruchserfüllung. Das Gesetz stellt mit der Formulierung "gedeckt wird" vielmehr darauf ab, dass die Hilfe nach § 67 als eine Deckung durch Leistungen im Sinne einer tatsächlichen Befriedigung bzw. verbindlichen Zusage real gesichert ist. In Streitfällen sind Kompetenzkonflikte nicht zulasten der Hilfesuchenden, sondern durch die Anwendung des § 43 SGB I – vorläufige Leistungen des angegangenen unzuständigen Trägers – und Ausgleich nach § 102 SGB X zu lösen.

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