Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft (zu den Gesetzesmaterialien vgl. BT-Drs. 15/1514). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I 2011 S. 453) sind Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden: In Abs. 1 Satz 4 wurde die Angabe "§ 39" durch "§ 39a" ersetzt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung des Dritten Kapitels des SGB XII. Auch bei der Änderung in Abs. 4 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung, denn der bisher in § 35 Abs. 2 geregelte Barbetrag ist künftig in § 27b Abs. 2 geregelt (BT-Drs. 17/3404 S. 128).

Die Vorschrift wurde mit Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist die Vorschrift zum 01.01.2020 erneut geändert und ein Abs. 6 angefügt worden. Hierbei handelt sich um eine Folgeänderung durch Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII. Mit ihr soll klagestellt werden, dass das bisherige Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Blindenhilfe bestehen bleibt (BT-Drucks. 18/9522 S. 337).

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