Rz. 2

Auch vor Inkrafttreten der Änderungen des 7. Kapitels durch das PSG III konnte ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung bestehen, allerdings existierte im SGB XII keine diesbezügliche eigene Vorschrift, sondern der Anspruch folgte aus einem Verweis in § 61 Abs. 2 Satz 2 a. F. (unter anderem) auf § 28 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI und von dort auf § 42 SGB XI. Inhaltlich entspricht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in § 64h den Regelungen in § 42 Abs. 1 SGB XI. Anders als nach bis zum 31.12.2016 geltender Rechtslage kann Kurzzeitpflege nunmehr nur noch an Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erbracht werden und ist damit nach unten hin gedeckelt. Inwieweit der Ausschluss von Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad oder "lediglich" mit Pflegegrad 1 nach Wegfall der in § 61 a. F. enthaltenen Öffnungsklausel dazu führt, dass die pflegerische Versorgung dieser Personen nicht mehr gedeckt ist, wird die Zukunft zeigen.

 

Rz. 3

Gemäß § 63 Abs. 1 steht die Kurzzeitpflege neben der häuslichen, der teilstationären und der stationären Pflege. Sie bezweckt vornehmlich eine Entlastung der Pflegeperson und dient so dazu zu verhindern, dass die pflegebedürftige Person auf Dauer in eine stationäre Einrichtung wechseln muss.

 

Rz. 4

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen Sonderfall der Pflege in einer vollstationären Einrichtung (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64h Rz. 12). Sie kann nicht in häuslicher Umgebung erbracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 P 2/14 R).

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