Rz. 4

§ 64f Abs. 1 entspricht § 65 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Danach sind neben dem Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 auch die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Das bedeutet im Regelfall, dass Beiträge für eine gesetzliche Rentenversicherung bzw. wo dies nach der Versicherungsbiographie der ehrenamtlichen Pflegeperson nicht möglich oder nicht tunlich ist, unter Umständen Beiträge für zertifizierte (sog. ‹Riester›-)Verträge privater Versicherungsunternehmen zu übernehmen sind (Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64f Rz. 18). Es handelt sich also um eine Pflichtleistung. Mit der Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Pflegepersonen zum Teil eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege einer pflegebedürftigen Person ganz oder teilweise aufgeben (vgl. Kaiser, in: BeckOK SGB XII, § 64f Rz. 2).

 

Rz. 5

Allerdings sind Beiträge zur Alterssicherung dann nicht zu übernehmen, wenn eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson durch eigene Ansprüche oder anderweitig bereits gewährleistet ist (so schon zum alten Recht Lachwitz, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 65 Rz. 15). Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für besondere Pflegekräfte, die der Pflegebedürftige im Arbeitgebermodell (Abs. 3) selbst angestellt hat, da diese regelmäßig nicht bei einem Pflegedienst sozialversichert sind (so schon zum alten Recht Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rz. 21).

 

Rz. 6

Das Gesetz selbst regelt nicht, was als ‹angemessene› Alterssicherung anzusehen ist. Es kommt auf eine Angemessenheit in zweifacher Hinsicht an: Zum einen müssen die dem Sozialhilfeträger durch die Übernahme von Beiträgen entstehenden Kosten angemessen sein, zum anderen muss aus der Übernahme dieser Beiträge aber auch eine angemessene Höhe der Alterssicherung erwartet werden können (Schellhorn, a. a. O., Rz. 22 ff.; Meßling, a. a. O., Rz. 19). Hinsichtlich der dem Sozialhilfeträger entstehende angemessenen Kosten ist zu differenzieren: Bei professionellen Pflegekräften sind die Beiträge – soweit eine angemessene Alterssicherung nicht ohnehin bereits gewährleistet ist – am Arbeitsentgelt zu bemessen. Bei Pflegepersonen sollte richtigerweise der vom Gesetzgeber in § 44 SGB XI formulierte Ansatz aufgegriffen werden und bei der Auslegung des Begriffs der ‹Angemessenheit der Alterssicherung› auf den Umfang der im Einzelfall geleisteten Pflegetätigkeit in ihrem Verhältnis zu einer Vollzeittätigkeit einer Pflegekraft abgestellt werden, wobei dabei die Beitragszahlung für eine angelernte Pflegekraft maßgeblich sein muss (Krahmer/Sommer, in: LPK-SGB XII, § 65 Rz. 7; Meßling, a. a. O., Rz. 20). In Bezug auf die angemessene Höhe der Alterssicherung war die frühere, vor Erlass des SGB XII ergangene Rechtsprechung der (Ober-)Verwaltungsgerichte mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen an der Höhe der Regelsätze für Haushaltsvorstände orientiert (OVG Lüneburg, Urteil v. 18.12.1980, 4 A 147/78, FEVS 31 S. 288; a. A. das von einem niedrigeren Versorgungsniveau ausgehende BVerwG, Urteil v. 22.6.1978, V C 31/77, FEVS 26 S. 409; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.9.1989, 8 A 1212/87, FEVS 39 S. 195). Der Höhe nach angemessen dürfte diejenige Alterssicherung sein, die einen Sozialhilfebezug im Alter verhindert (BVerwG, Urteil v. 22.3.1990, 5 C. 40/86, BVerwGE 85 S. 102).

 

Rz. 7

Anders als der Wortlaut zunächst nahelegt, ist es nicht erforderlich, dass die pflegebedürftige Person die Beiträge zur Alterssicherung zunächst abführt und sodann vom Sozialhilfeträger erstattetverlangt. Der Sozialhilfeträger kann die Beiträge auch direkt übernehmen und abführen (so schon zum BSHG BVerwG, Urteil v. 22.6.1978, V C 31.77).

 

Rz. 8

Hinsichtlich der Übernahme von Beiträgen zu Alterssicherung existiert in § 44 SGB XI – allerdings unter anderen Voraussetzungen – eine entsprechende Vorschrift. Bereits nach altem Recht war schon anerkannt, dass ein bestehender Anspruch der Pflegeperson nach § 44 SGB XI die Leistungen nach § 65 Abs. 2 ausschließt (so schon zum BSHG Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 69b Rz. 28; zum SGB XII a. F.: Schellhorn, a. a. O., Rz. 30). § 44 SGB XI setzt allerdings eine Mindestpflegezeit einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig 2 Tage in der Woche, voraus sowie zudem, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Ein unter 10 Stunden Mindestpflegezeit im häuslichen Bereich liegender Einsatz ehrenamtlicher Pflegepersonen rechtfertigt danach keine Altersvorsorgeleistungen.

 

Rz. 9

Diese von § 44 SGB XI erfassten Pflegepersonen sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Bei der Beitragsbemessung ist dann (entsprechend dem Verweis in § 44 Abs. 3 Nr. 8 SGB XI) die Bezugsgröße nach § 166 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu lege...

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