Rz. 15

Abs. 3 regelt nunmehr erstmals ausdrücklich den Umfang der Leistungen der Hilfe zur Pflege im sog. Arbeitgebermodell. Hierbei stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher. Bei Festanstellung pflegender Angehöriger liegt kein Arbeitgebermodell vor (vgl. Meßling, a. a. O., Rz. 36). Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenenKosten übernommen werden. Aus dem Wortlaut wird somit deutlich, dass auch an dieser Stelle die angemessenen Kosten überhaupt nur dann übernommen werden können, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Aus dem Umstand, dass die Pflege im Arbeitgebermodell organisiert und zur Finanzierung Leistungen vom Sozialhilfeträger gewährt werden, ergibt sich noch kein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis (vgl. Hess. LSG, Beschluss v. 30.6.2017, L 4 SO 84/17 ER).

 

Rz. 16

Das Sicherstellen häuslicher Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells setzt ein umfassendes, konkretes Konzept voraus, das die Sicherstellung der Pflege belegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.9.2006, L 7 SO 4051/06 ER-B). Damit dies für die Behörde überprüfbar ist, muss zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibt.

 

Rz. 17

Angemessen sind die Kosten dann, wenn sie der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Pflegekraft im Verhältnis zum zeitlichen Umfang ihrer Pflegetätigkeit entsprechen (Krahmer/Sommer, a.a.O, § 65 a. F. Rz. 10). Nach der Rechtsprechung des BSG können zu den angemessenen Kosten auch mittelbare Kosten wie die für ein Assistenzzimmer berücksichtigt werden (BSG, Urteil v. 28.2.2013, B 8 SO 1/12 R).

 

Rz. 18

Erfolgt die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nicht im Rahmen des Arbeitgebermodells, ergeben sich die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger im Umkehrschluss aus § 64: Ist die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst erforderlich, ist eine häusliche Pflege durch nahestehende Personen i. S. d. § 64 Satz 2 nicht ausreichend. Dementsprechend sind die Kosten der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b oder der Verhinderungspflege nach § 64c durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen (BT-Drs. 18/9618 S. 96).

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