Rz. 7

Abs. 2 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 64 Abs. 5 Satz 2 bis 4. Für den Fall, dass der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat besteht, ist der Geldbetrag nach Abs. 2 Satz 1 entsprechend zu kürzen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Sozialhilfeträger erst im Laufe eines Monats i. S. d. § 18 Kenntnis vom Bedarf erhält oder wenn eine ansonsten vollstationär gepflegte Person sich an Wochenenden bei ihrer Familie aufhält und dort gepflegt wird. Auch bei sonstigen Gründen, die sich auf den Leistungszeitraum auswirken können (z. B. vorübergehender Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen o. Ä.), greift Abs. 2 Satz 1 ein. Dies war in der Vergangenheit zunächst umstritten und ist durch die Einführung von § 63 Sätze 3 ff. in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, die nun in § 63b Abs. 4 verortet sind, geklärt worden: Danach ist die Fortzahlung ambulanter Leistungen während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthalts nur in Fällen des sog. Arbeitgebermodells möglich.

 

Rz. 8

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geht der Gesetzgeber bei der Kürzung nach Abs. 2 Satz 1 gemäß Satz 2 von einem 30 Tage umfassenden Kalendermonat aus (Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64a Rz. 30). Im Übrigen gilt hinsichtlich des Zusammentreffens mit anderen (Pflege-)Leistungen § 63b, der die Konkurrenzen regelt.

 

Rz. 9

Abs. 3 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 64 Abs. 5 Satz 5 und gilt nur für Versicherte, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Nach § 37 Abs. 6 SGB XI hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen, wenn Pflegebedürftige die Beratung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 nicht abrufen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 P 4/02 R, FEVS 55 S. 193). Abs. 3 will verhindern, dass im Falle einer Kürzung oder eines Wegfalls des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 6 SGB XI ein Ausweichen auf Pflegegeld nach dem SGB XII möglich ist (so schon zur alten Rechtslage Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, § 64 Rz. 20).

 

Rz. 10

Regelungen zur Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes finden sich nunmehr in § 63b.

 

Rz. 11

Nicht ausgeschlossen wird die Gewährung des Pflegegeldes dadurch, dass Angehörige die notwendige Pflege aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht übernommen haben (Schoch, ZfF 1995 S. 52; BVerwG, Urteil v. 31.1.1968, V C 27.67, FEVS 15 S. 281).

 

Rz. 12

Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird – anders als im Sozialhilferecht – pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt (BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 1/11 R). Regelmäßig sind Pflegesachleistungen vorrangig. Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG konnte in der Vergangenheit Pflegegeld unter entsprechender Anwendung des § 64 gewährt werden, dies dürfte nunmehr nach § 64a dem Grunde nach möglich sein. Für die sonstigen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG kann ein Pflegegeld nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG indes nur gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20.7.2001, 5 B 50/01, FEVS 53 S. 1). Dies gilt auch, wenn nur eine Duldung vorliegt (VGH München, Urteil v. 6.4.2001, 12 B 00.3269, FEVS 53 S. 45). Vgl. zum Ganzen auch Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 6 AsylbLG Rz. 74).

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