Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich § 64 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung auf das neue Recht. Er stellt klar, dass (nur) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld haben und verweist hinsichtlich der Höhe auf § 37 Abs. 1 SGB XI.

 

Rz. 4

Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI beträgt das Pflegegeld je nach Pflegegrad 316,00 EUR (Pflegegrad 2), 545,00 EUR (Pflegegrad 3), 728,00 EUR (Pflegegrad 4) oder 901,00 EUR (Pflegegrad 5) pro Kalendermonat. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, sie können nur die (eingeschränkten) in § 63 Abs. 2 aufgeführten Leistungen beziehen.

 

Rz. 5

Wurden in der Vorgängervorschrift noch – letztlich systemwidrig – die Pflegestufen 1 bis 3 geregelt, finden sich Bestimmungen zu den 5 Pflegegraden nunmehr zutreffend am Anfang des 7. Kapitels in § 61b. Eine Berücksichtigung besonderer qualitativer Umstände der Pflege (überdurchschnittliche körperliche Anstrengungen, unvermeidlicher Kontakt mit Ausscheidungen etc.) ist aufgrund des Wortlauts, der jeweils auf ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach dem SGB XI verweist, ausgeschlossen. Es handelt sich um eine pauschalierte und nicht zweckbezogene Geldleistung, eine Anerkennung für die innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung und nicht um ein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 122).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge